Rechtliche Hinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIRO Antriebs- und Steuerungstechnik GmbH
§1 Allgemeines
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§2 Angebot
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung.
(2) An Mustern, Prospekten, technischen Beschreibungen, Skizzen u. ä. Informationen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind keinesfalls als Garantien zu betrachten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3 Preis, Zahlungen
(1) Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum Tage der Lieferung oder Leistung ändern, ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch nur dann, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird.
(2) Unsere Preise gelten „ab Werk“ ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- und Versicherungskosten; diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Verpackungsentsorgung gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, welche zu dem am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet wird.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.
(5) Die Rechnungen für Warenlieferungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 14 Tagen netto, gerechnet ab Rechnungsdatum. Rechnungen für sonstige Leistungen sind ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist allein der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgebend. Leistungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz. Eine Zahlung mit Wechsel ist ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Skontovergütung ist, dass das Konto des Käufers keine sonstigen, fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen, auch für Teilzahlungen, eingehalten werden.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers insbesondere auch bei Zahlungsverzug und Scheckprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen, alle offen stehenden – auch gestundeten Rechnungsbeträge – fällig zu stellen und sofortige Bezahlung zu verlangen.
(7) Unsere Vertreter oder Außendienstmitarbeiter sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie im Besitze einer schriftlichen Vollmacht sind.
§4 Lieferung und Versand
(1) Vereinbarte Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. Lager an die angegebene Lieferadresse.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an das beauftragte Transportunternehmen auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(3) Rücksendungen sind nur nach vorangegangener Absprache mit uns zulässig. Wir erheben bei Rücksendungen mindestens eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei größeren Rücksendungen werden die Kosten nach konkretem Aufwand berechnet. Dies gilt nicht für Rücksendungen wegen berechtigter Mängelrügen.
§5 Mängelrüge, Mängelansprüche und Haftung
(1) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren im Sinne des §443 BGB, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zudem leisten wir Gewähr gemäß den nachfolgenden Ziffern nur dann, wenn die Mängelursache bereits bei Gefahrübergang vorlag und die verkauften Produkte bestimmungsgemäß in Sonnenschutz-, Gebäudeschließ- oder Toranlagen eingesetzt werden, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich einer hiervon abweichenden Verwendung zugestimmt. Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen, wenn die Mängelursache darin besteht, dass Montage- und Einbauvorschriften nicht beachtet wurden, die Produkte überbelastet, überbeansprucht oder auseinander genommen oder ungeeignete Fremdteile verwendet wurden. Die Installation muss fachgerecht ausgeführt sein.
(3) Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl nur zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (gegen Rückgabe der gelieferten Ware) verpflichtet. Im Fall der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache sind wir nicht verpflichtet, die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und des Einbaus der mangelfreien Ware in voller Höhe zu tragen. Vielmehr erstatten wir dem Kunden, falls derartige Aus- und Einbaukosten anfallen, lediglich einen angemessenen Betrag in Höhe von maximal 50 % des Kaufpreises der mangelbehafteten Ware.
(4) Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu § 6.
Tritt der Kunde vom Kaufvertrag zurück, ist er verpflichtet, uns für die Dauer der Nutzung des Liefergegenstands eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Die Pflicht zur Nutzungsentschädigung entfällt ganz oder teilweise, wenn der Kunden nachweist, dass er den Liefergegenstand aufgrund des Mangels nicht oder nur eingeschränkt nutzen konnte.
(5) Wir sind nach Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, Nachbesserungsleistungen durch einen von uns beauftragten Dritten ausführen zu lassen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(7) Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch vorstehende Bestimmungen (insbesondere Ziffer 6) nicht berührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gewährleistungsfristen.
§6 Haftung
(1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Die Waren bleiben darüber hinaus bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltenen Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
(2) Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs gemäß §950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes unserer Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 gilt.
(3) Bei Verarbeitung (Verbindung/ Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
(4) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.
(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Kunden erforderlich sind.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/ oder 3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
(7) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
(8) Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist – sofern diese im Einzelfall nicht entbehrlich ist – berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei wir berechtigt sind, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz (insbesondere entgangener Gewinn) – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
§8 Sonstiges
(1) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
(4) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem Kunden einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.
Stand: 09/2012